Wenn Antikorruption Irritationen schafft

Das ist verstörend. Da bringt der Gesetzgeber ein Antikorruptionsgesetz auf den Weg. Und eine Branche läuft Sturm und sieht einen Berufsstand bedroht. Die Rede ist vom deutschen Gesundheitswesen und von einen Teil der deutschen Ärzteschaft. Zumindest von einem sehr lauten Teil davon.
Da haben insbesondere Verbandsvertreter der sogenannten Selbstverwaltung noch nicht begriffen, dass sich der politische Wind und insbesondere die Rechtsauffassung darüber, wo Vorteilsnahme, Begünstigung und Bestechlichkeit anfängt, entscheidend verändert hat.

Geld lockt Begehrlichkeiten

Im deutschen Gesundheitswesen werden jedes Jahr Milliarden umgesetzt. Auch wenn der Gesetzgeber jetzt – wenn auch zunächst erst einmal in Grenzen – sektorenübergreifende Versorgung ermöglicht, sind die Märkte weitestgehend abgeschottet. Auf der einen Seite die niedergelassene Ärzteschaft, vertreten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), auf der anderen Seite der stationäre Bereich mit den Krankenhäusern, vertreten durch die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKV). Und jede Seite fürchtet um Einfluss, Macht und Geld – und alle Beteiligten behaupten, dass sie nur ein Ziel hätten: das Wohl der Patienten.
Warum nicht ehrlich sein: jeder niedergelassene Arzt ist Unternehmer, der Patient sein Kunde. Und das Wohl des Kunden kann ja durchaus Ziel des Unternehmers sein. Jedes Krankenhaus ist ein Unternehmen, die Patienten und im erweiterten Sinne die niedergelassenen Ärzte sind ihre Kunden. Es geht um Angebot und Nachfrage, es geht um Einfluß und Markt und es geht um einen Milliardenmarkt.

Klare Spielregeln für die Akteure

Wo viele Kunden sind und viel Geld bewegt wird, da braucht es Regeln. An Regelungen allerdings besteht im deutschen Gesundheitswesen überhaupt kein Mangel. Häufig werden die Regelungen von der Leistungsanbieter-Seite nicht als Möglichkeiten zum unternehmerischen Handeln gesehen, sondern als Einschränkungen, Gängelungen und „an die Kette legen“. Da ist dann schnell von Bürokratie die Rede und davon, dass Ärzte und Pflegepersonal in bürokratischen Regelungen ersticken würden und zu ihrer eigentlichen Aufgabe, der Behandlung von Patienten, nicht mehr kämen. Da liegt der Ball schnell wieder im Feld von Gesetzgeber und Kostenträgern statt zunächst zu schauen, wie die eigene Praxis, das eigene Krankenhaus denn organisiert und fachlich aufgestellt ist. Natürlich haben die Anbieter mit ihrer Kritik auch Recht. Aber in Bezug auf Compliance-Regelungen müssen sich niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser zum einen mit Compliance-Regelungen für andere Unternehmungen in Deutschland messen lassen und zum anderen auch hinterfragen, woher das Misstrauen in die Selbstverwaltungskräfte genau kommt und worin das besteht.

Wo fängt Korruption an?

Da ist dann nicht nur der bundesweit bekannte Fall eines bayrischen Labormediziners, der durch ein Schneeballsystem eine bundesweit agierende Laborkette aufgezogen und seine direkten Kunden am Geschäftserfolg beteiligt hat. Da sind Kongresse und Fortbildungsveranstaltungen, die durch Pharma- und Medizintechnikunternehmen „unterstützt“ werden. Da sind sogenannte Studien über Medikamente, mit denen Ärzte in ihrem Verordnungsverhalten von der Pharmaindustrie „gelenkt“ werden sollen. Da sind Netzwerke, in denen Patienten gegenseitig überwiesen und im „Netz“ gehalten werden – unabhängig davon, ob das für sie die angemessene Versorgung darstellt. Eine Liste, die sich fortsetzen ließe.
Die geplanten Antikorruptionsregelungen im Gesundheitswesen bieten eine große Chance für die gesamte Gesundheitsbranche. Der jetzt vorliegende Referentenentwurf bietet die Chance, einen Rahmen klar zu definieren und festzulegen, wo strafbares Verhalten anfängt. Daran können sich dann alle Akteuere orientieren. Natürlich haben die Kritiker recht, wenn sie darauf hinweisen, dass insbesondere im geplanten Paragrafen 299a Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) unbestimmte Rechtsbegriffe verunsichern. Hier ist Klarstellung geboten. Beispielsweise ist dort von der „Zuführung“ eines Patienten die Rede, richtiger weise müsste es – wenn es denn so gemeint ist – „Überweisung“ heißen.
Positiv bleibt festzuhalten, dass der Gesetzentwurf das Bewusstsein dafür schärfen dürfte, dass die Annahme und Gewährung von Vorteilen zum Nachteil von Patienten oder Kostenträgern korruptes Verhalten darstellt und somit strafbar ist. Das eigentlich Erstaunliche daran ist, dass es für diese Erkenntnis eine eigene gesetzliche Regelung benötigt.

Author

Ludger Dabrock